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Erfindungshöhe

Kleinster patentfähiger erfinderischer Schritt

Die Vorstellung ist üblich, dass eine Erfindung eine großartige geistige Leistung sein muss, um patentierbar zu sein. Beim Begriff erfinderische Höhe stellt man sich eine zwei Meter hohe Mauer vor, die es ohne Hilfsmittel zu erklimmen gilt. Das ist falsch. Der Zug des technischen Fortschrittes trippelt in viel kleineren Schritten vor sich hin, als üblicherweise angenommen.

Zudem gibt es die Vorstellung, dass die "erfinderische Höhe" für ein deutsches Gebrauchsmuster geringer ist als für ein Patent. Das war in der Vergangenheit tatsächlich so.

Mit dem Beschluss des BGH, X ZB 27/05, vom 20.Juni 2006, ist dieser Grundsatz jedoch überholt.

Folgendes Beispiel soll verdeutlichen, wie klein die Erfindungshöhe einer Erfindung sein kann, um trotzdem als patentwürdig zu gelten.

Sehen Sie den Unterschied zwischen diesem Steckbaukasten aus Holzbauelementen aus dem Jahr 1991 (DE000009104940U1, pdf-Datei, 205kb), und diesem Bauelement für ein Steckbausteinsystem aus dem Jahr 1996 (DE000019642507C1, pdf-Datei, 196kb)? Eine einfache Wölbung wurde durch eine doppelte Wölbung ersetzt, das ist alles!

Und denken Sie jetzt bitte nicht abschätzig über diese Erfindung!

Das Gegenteil ist richtig: Welch eine kluge unternehmerische Entscheidung, diese für den wirtschaftlichen Erfolg notwendige Weiterentwicklung durch ein Patent abzusichern! (Sie dürfen allerdings mit Recht vermuten, dass der verantwortliche Patentanwalt seine Arbeit sehr gut gemacht hat, als er in diesem vielleicht doch etwas knappen Fall die Rechte seines Kunden gegenüber dem Patentamt durchsetzte.)